| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist der Ausgleichskasse des Kantons Luzern als selbstständigerwerbender Landwirt angeschlossen. Gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung vom 22. Januar 2003 erliess die Ausgleichskasse am 9. Dezember 2003 eine Beitragsverfügung. Dabei setzte sie das beitragspflichtige Einkommen für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf Fr. 158640.- fest. Für die gleiche Zeit stellte die Ausgleichskasse einen Differenzbetrag von Fr. 9664.40 in Rechnung.