{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-122_2005-04-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2659", "Checksum": "fa04de42b287483f345f704747542d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 122", "2005 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 08.04.2005 S 04 122 (2005 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG. 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Dabei handelt es sich um sachliche Umstände, die sozialversicherungsrechtlich anders als steuerrechtlich zu beurteilen sind. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen u.a. die der Entwertung entsprechenden geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe abgezogen werden (lit. b). Wie im Steuerrecht dürfen auch für die AHV nur Abschreibungen berücksichtigt werden, die geschäftsmässig begründet sind (Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 2005, Rz. 37 zu Art. 9, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Massgebend ist auch diesbezüglich die steuerliche Betrachtungsweise. Es geht dabei namentlich um Abschreibungen auf dem Anlagevermögen (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz. 8.9). Unter Abschreibung wird die gewinnschmälernde Herabsetzung des Buch- bzw. Einkommenssteuerwertes eines Wirtschaftsgutes zu Lasten der Erfolgsrechnung nach Massgabe seiner Entwertung verstanden (Höhn, Steuerrecht, 7.Aufl., Bern 1993, § 15 Rz. 54). In der Kostenrechnung werden mit den Abschreibungen die Kosten der Nutzung von langfristig nutzbaren Betriebsmitteln errechnet (Känzig, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], II. Teil, 2.Aufl., Basel 1992, N 328 zu Art. 49 BdBSt, auch zum Folgenden). Die verrechneten Abschreibungen müssen dem tatsächlichen Wertverzehr entsprechen. Die Abschreibungssätze sind unter Berücksichtigung der mutmasslichen Nutzungsdauer der Anlage zu ermitteln. Sogenannte nicht abnutzbare Anlagen, wie z.B. Grund und Boden, sind nicht dazu bestimmt, aufgebraucht zu werden und unterliegen daher bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung im Geschäftsbetrieb regelmässig keiner besonderen Entwertung. Bei solchen Vermögenswerten darf daher die steuerliche Anerkennung von Abschreibungen vom Nachweis eines tatsächlichen Wertverlustes abhängig gemacht werden (VG-Urteil B. vom 25.1.00 mit Hinweisen). b) Währenddem in der Steuermeldung vom 22. Januar 2003 lediglich von unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- gesprochen wird, präzisiert der Einschätzungsexperte im Schreiben vom 13. Januar 2004, dass es sich dabei um in der Bemessungslücke (1.2.2000 bis 31.12.2000) unterlassene Abschreibungen handle. In der Replik hält die Ausgleichskasse fest, es könne nicht angehen, dass durch missbräuchlich nicht vorgenommene Abschreibungen versucht werde, zu Lasten der AHV Einkommen nicht abzurechnen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Wie ausgeführt, ist unter Abschreibung die gewinnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwertes eines Wirtschaftsgutes zu Lasten der Erfolgsrechnung zu verstehen. Werden Abschreibungen nicht vorgenommen, bedeutet dies somit, dass keine Verminderung der Ertragsseite und damit des Einkommens stattfindet. Die Addition der Abschreibungen zum Einkommen ist daher nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil, das beitragspflichtige Einkommen ist durch die unterlassenen Abschreibungen zu hoch ausgefallen. Die in der Bemessungslücke unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- sind deshalb vom Einkommen von Fr. 123456.- abzuziehen. Nur mit dieser Berechnung wird der (Steuer-)Wirklichkeit entsprochen. Wenn aufgrund der rechtskräftigen Steuertaxation nicht auf das dort berücksichtigte Monatseinkommen, sondern sozialversicherungsrechtlich richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt wird, müssen auch die während eines Jahres anfallenden Abschreibungen berücksichtigt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG). Es handelt sich dabei um sachliche Umstände, die angesichts der Bemessungslücke genauso wie das Einkommen steuerrechtlich anders beurteilt wurden. So müssen demnach die Abschreibungen wie eben auch das Einkommen vorliegend sozialversicherungsrechtlich anders beurteilt werden. Deshalb sind die Beiträge aufgrund eines Einkommens von Fr. 88272.- (Fr. 123456.- abzüglich Fr. 35184.-) zu ermitteln. 6. - (...) 7. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die Ausgleichskasse der Einkommensbemessung einen Betrag von Fr. 88272.- zu Grunde zu legen hat. Die Sache ist zur neuen Verfügung der Beiträge an die Ausgleichskasse Luzern zurückzuweisen. |"}