29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens im dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Da sich der Unfall am 27. Dezember 1999 ereignete, ist dem Beschwerdeführer - wie beantragt - die Rente ab 1. Dezember 2000 auszurichten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8. (...) 9. (...) |