Auf ihn entfallen noch 1'760 Stunden, was rund 46,8 % seiner früheren Leistung von 3'760 Stunden entspricht. Demgegenüber entfallen auf die Ehefrau rund 1'500 Stunden, was 570 Stunden mehr als früher sind und auf Dritte und die Kinder rund 210 effektive Leistungsstunden (früher 160 Stunden). Der Arbeitszeitvergleich des Beschwerdeführers ergibt damit einen Invaliditätsgrad von 53,2 % (2000 Stunden unfallbedingte Minderleistung : 37,60). Daraus resultiert ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.(...) 7.- Nach Art. 29 Abs. 1 lit.