Unter diesen Umständen kann auf den Ergänzungsbericht vom 19. November 2004 und den dort aufgeführten Arbeitszeitvergleich abgestellt werden. Die von der IV-Stelle dagegen aufgeführten Argumente vermögen diese Berechnung somit nicht umzustossen. Gestützt auf die obgenannten Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt der Invalidität rund 2000 Stunden weniger arbeitet als vor seinem Unfall. Auf ihn entfallen noch 1'760 Stunden, was rund 46,8 % seiner früheren Leistung von 3'760 Stunden entspricht.