Zusammenfassend ergibt sich ein verbleibendes Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 1'760 Stunden (1'660 Stunden Landwirtschaft + 100 Stunden Partyservice), der Ehefrau von 1'500 Stunden, der Kinder und Dritten von 210 Stunden, total 3'470 Stunden. Der Experte weist darauf hin, dass es sich bei den 1'760 Stunden des Beschwerdeführers um effektive Leistungsstunden handelt, dementsprechend seine reduzierte Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden ist. Bei den Kindern schätzt er die Leistungsfähigkeit auf 50 % der effektiven Stundenzahl einer erwachsenen Arbeitskraft.