Der Gesamtaufwand von 4'850 Stunden, wobei 1'250 Stunden auf den Partydienst entfielen, muss daher als ausgewiesen gelten. Der gesamte Anteil des Beschwerdeführers ist mit 2'860 Stunden Landwirtschaft (1 volle Arbeitskraft nach FAT) plus 900 Stunden für den Partydienst (der Beschwerdeführer betätigte sich vorher als Koch), total somit mit 3'760 Stunden zu veranschlagen. Auch hier verweist die IV-Stelle auf die Arbeitsstundenleistung eines Betriebsführers nach FAT, welche 2'700 - 3'200 Stunden betrage. In der Berechnung von E werden für die reine Betriebsarbeit 2'860 Stunden veranschlagt und zu diesem noch 900 Stunden für den Partydienst gerechnet.