Erst dadurch könnte das Einkommen des Beschwerdeführers vor und nach seiner Invalidisierung ermittelt werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, in der vorliegend speziellen Situation im Rahmen eines Betätigungsvergleichs einen Arbeitszeitvergleich vorzunehmen und dadurch den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Die IV-Stelle führt dagegen an, dass der Beschwerdeführer anstelle der Mitarbeit im Nebenerwerb (Partydienst) eine andere leichte Lohnarbeit erbringen könnte. Dieser Einwand geht fehl. Aufgrund der medizinischen Situation könnte der Beschwerdeführer eine solche Arbeit nur ausüben, wenn er den Landwirtschaftsbetrieb ganz aufgeben würde.