Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ohne längere Beobachtung und Begleitung während der Arbeiten auf dem Betrieb nicht mit Sicherheit festzustellen. Vor der Invalidität könne aber sicher von einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung, in der Folge der ausgewiesenen Arbeitskraftstunden ausgegangen werden. Dies habe jedoch nur teilweise Niederschlag in erfolgreichen wirtschaftlichen Daten gefunden. Während die Bäuerin den Partyservicebereich abzudecken vermöge, fehle im Landwirtschaftsbetrieb der Betriebsleiter. Bei der wirtschaftlichen Beurteilung führt der Experte E zu den neu aufgelegten Buchhaltungsunterlagen 2000 und 2001 Folgendes aus: