Zum Arbeitszeitbedarf hält der Gutachter E fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2002 Ammenkuhhaltung ohne Schweinehaltung betrieben worden sei. Die Gutachten C und D zeigten hiefür in etwa denselben Arbeitszeitbedarf von gut 1'700 Stunden. Unter Berücksichtigung der Schweinehaltung und diverser Restarbeiten kämen beide Gutachten richtigerweise auf einen Arbeitszeitbedarf von rund 3'600 Stunden. Der zusätzliche Partyservice sei zu diesem Zeitpunkt mit mehr als 50 Veranstaltungen pro Jahr betrieben worden. Um dieses Volumen bewältigen zu können, liege die Schätzung im Gutachten D mit 1'275 Stunden sicher näher bei der Realität als die 750 Stunden im Gutachten C.