Ehefrau des Beschwerdeführers 600 Stunden (100 Stunden Landwirtschaft [Aushilfe Fütterung] und 500 Stunden Partyservice); Kinder 22 Stunden (Mithilfe im Stall); Lohnarbeiten 20 Stunden (Ackerbau); Metzger 70 Stunden (Fleisch zerlegen). b) In dem vom Beschwerdeführer veranlassten arbeitswirtschaftlichen Gutachten des D vom 4. September 2002 gelangen die Experten zu folgenden Ergebnissen: Der Arbeitsanfall des landwirtschaftlichen Betriebes wird ohne Schweinehaltung mit 1'703 Arbeitskraftstunden angegeben, mit der Schweinehaltung würde diese verdoppelt. Darin sei die Straussenhaltung, welche mit rund 300 Stunden angegeben wird, nicht enthalten.