Um diesbezüglich einen Einblick zu bekommen, macht eine Gegenüberstellung der drei Gutachten Sinn, zumal der Gerichtsgutachter (Gutachten E) sowohl das Gutachten der IV-Stelle (Gutachten C) als auch das Gutachten des Beschwerdeführers (Gutachten D) als sorgfältig und detailliert beschreibt. a) Dem Bericht des landwirtschaftlichen Experten C vom 3. Dezember 2001 ist zu entnehmen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers ursprünglich auf Milchvieh- und Schweinehaltung ausgerichtet war. Im Jahre 1998 wurde von Milchvieh- auf Mutterkuhhaltung (Ammenkuh) umgestellt. Am 1. Dezember 2001 wurde die Schweinehaltung aufgegeben und dieser Betriebszweig einem anderen Landwirt verpachtet.