5.- Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dies ist in diesem Fall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, weil vor und nach dem Unfall betriebliche Umstellungen erfolgten, die auch nach dem Unfall nicht nur auf die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Um diesbezüglich einen Einblick zu bekommen, macht eine Gegenüberstellung der drei Gutachten Sinn, zumal der Gerichtsgutachter (Gutachten E) sowohl das Gutachten der IV-Stelle (Gutachten C) als auch das Gutachten des Beschwerdeführers (Gutachten D) als sorgfältig und detailliert beschreibt.