Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen geben damit ein hinreichend klares Bild über den Gesundheitszustand und das zumutbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ab. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Grad der Arbeitsunfähigkeit nur die Bedeutung eines mit zu berücksichtigenden Faktors zukommt, für den Invaliditätsgrad aber letztlich der Unterschied zwischen den zumutbaren Erwerbseinkommen mit und ohne Invalidität entscheidend ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 227 mit Hinweisen). 5.- Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.