Was das seit dem Unfall noch zumutbare Leistungsvermögen betrifft, wird im Ergebnis eine Restarbeitsfähigkeit zwar nicht exakt in Prozenten festgehalten (beide Berichte tendieren auf eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 %). Es wird jedoch begründet dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit im Partyservice bzw. als Bauer gegenüber früher weniger leistungsfähig ist. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen geben damit ein hinreichend klares Bild über den Gesundheitszustand und das zumutbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ab.