Auf die erwähnten Arztberichte kann abgestellt werden. Sie beruhen auf mehreren Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die übrigen medizinischen Akten, und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und widerspruchsfrei. Die gestellte medizinische Diagnose wird von den Parteien denn auch nicht angezweifelt. Was das seit dem Unfall noch zumutbare Leistungsvermögen betrifft, wird im Ergebnis eine Restarbeitsfähigkeit zwar nicht exakt in Prozenten festgehalten (beide Berichte tendieren auf eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 %).