Infolge der Mehr-Mitarbeit der Familienmitglieder nach Eintritt einer Invalidität des versicherten Betriebsinhabers geben solche Einkommensvergleiche manchmal kein klares Bild über die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das Mindereinkommen errechnet sich einerseits aus dem gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen vor Eintritt der Invalidität und dem unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Familienmitglieder und der Produktionsumstellungen sowie allfälliger Lohnmehrkosten errechneten Einkommen nach Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 25 Abs. 2 IVV; Urteil M. vom 11. Juli 2000).