28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Auch bei einem Versicherten, der vor der Invalidisierung als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist, ist nach dieser allgemeinen Methode zu verfahren, wenn eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglich ist (ZAK 1981 S. 45 Erw. 2a; Urteil S. vom 17.6.1997).