{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-48_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2532", "Checksum": "bca99b566f67e9756d980d41a8f877a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 48", "2004 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "15dac902c03727aae309d553bfcdd6f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung\n\n Beschwerdeführers ist mit 2'860 Stunden Landwirtschaft (1 volle Arbeitskraft nach FAT) plus 900 Stunden für den Partydienst (der Beschwerdeführer betätigte sich vorher als Koch), total somit mit 3'760 Stunden zu veranschlagen. Auch hier verweist die IV-Stelle auf die Arbeitsstundenleistung eines Betriebsführers nach FAT, welche 2'700 - 3'200 Stunden betrage. In der Berechnung von E werden für die reine Betriebsarbeit 2'860 Stunden veranschlagt und zu diesem noch 900 Stunden für den Partydienst gerechnet. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Partydienst sämtliche Kocharbeiten ausführte, ist auch dieser Ansatz glaubwürdig. Durch den Verlust des Geschmacksinnes kann er nach Dr. A diese Hauptarbeit im Partydienst indes nicht mehr ausführen, sodass eine Reduktion seiner Tätigkeit auf 100 effektive Arbeitsstunden ebenfalls anerkannt werden muss. Eine Aufteilung von 40 Prozent (Beschwerdeführer) : 60 Prozent (Ehefrau), wie die IV-Stelle vorschlägt, wird denn auch nicht weiter begründet. Die Ehefrau hat vor dem Unfall im Betrieb rund 930 Stunden (nebst dem Haushalt) gearbeitet (400 Stunden Landwirtschaft, 350 Stunden Partyservice, 180 Stunden Straussenhaltung, Obst und Diverses). Die direkte Fleischverarbeitung muss nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie durch den Partydienst ersetzt wurde. Auf die Kinder und Dritte entfielen somit noch 160 Leistungsstunden (wobei hier zu beachten ist, dass die effektiven Stunden weit höher waren bzw. sind). Gemäss Angaben des Experten E (Ergänzungsbericht vom 19.11.2004) kam es beim Betrieb des Beschwerdeführers zu einer behinderungsbedingten Reduktion des gesamten Arbeitszeitbedarfs um 1'380 Stunden (-1'250 Std. Schweinezucht; -180 Std. Straussenhaltung, Obst, Diverses; -50 Std. Acker- und Futterbau; +100 Std. Mehrleistung Partyservice). Damit ergibt sich nach dem Unfall ein Gesamtaufwand von rund 3'470 Stunden. Der Gutachter präzisierte in diesem Zusammenhang, nachvollziehbar begründet, seine ursprüngliche Schätzung, welche bei gut 3'000 Stunden lag. Nach Eintritt der Behinderung wurden die Schweinezucht und die Straussenhaltung aufgegeben, welche gemäss Ergänzungsbericht E einen Arbeitsaufwand von 1'250 Stunden benötigten. Damit entfallen beim Beschwerdeführer rund 1'000, bei der Ehefrau 100 und bei Dritten (Aushilfen und Kinder) rund 150 Stunden. Weiter ergibt sich beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte Reduktion im Acker- und Futterbau, anderen Betriebszweigen sowie in der Ammenkuhhaltung von 200 Stunden. Gesamthaft betrachtet fallen in diesem Bereich jedoch nur 50 Arbeitsstunden weg, da die Ehefrau hier seit dem Unfall mit 150 Mehrstunden belastet ist. Dagegen sind der Ehefrau infolge Aufgabe der von ihr betreuten Straussenhaltung 180 Stunden abzuziehen. Beim Partydienst entfiel für den Beschwerdeführer der Hauptteil, nämlich das Kochen, was mit 800 Stunden veranschlagt wurde. Dafür kommen hier bei der Beschwerdeführerin rund 700 Stunden und bei den Kindern und Dritten rund 200 Stunden dazu, was die Mehrleistung von 100 Stunden ergibt. Zusammenfassend ergibt sich ein verbleibendes Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 1'760 Stunden (1'660 Stunden Landwirtschaft + 100 Stunden Partyservice), der Ehefrau von 1'500 Stunden, der Kinder und Dritten von 210 Stunden, total 3'470 Stunden. Der Experte weist darauf hin, dass es sich bei den 1'760 Stunden des Beschwerdeführers um effektive Leistungsstunden handelt, dementsprechend seine reduzierte Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden ist. Bei den Kindern schätzt er die Leistungsfähigkeit auf 50 % der effektiven Stundenzahl einer erwachsenen Arbeitskraft. Mit dieser Aufteilung der Stunden werden die im Gutachten genannten Eckdaten mit Ausnahme der Gesamtstundenzahl, welche nunmehr nach Eintritt der Invalidität auf 3'470 Stunden geschätzt wird, gedeckt. Diese Zahlen wurden ausserdem mit jenen der beiden früheren Gutachter verglichen, bzw. von jenen die jeweils wahrscheinlichere beigezogen. Unter diesen Umständen kann auf den Ergänzungsbericht vom 19. November 2004 und den dort aufgeführten Arbeitszeitvergleich abgestellt werden. Die von der IV-Stelle dagegen aufgeführten Argumente vermögen diese Berechnung somit nicht umzustossen. Gestützt auf die obgenannten Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt der Invalidität rund 2000 Stunden weniger arbeitet als vor seinem Unfall. Auf ihn entfallen noch 1'760 Stunden, was rund 46,8 % seiner früheren Leistung von 3'760 Stunden entspricht. Demgegenüber entfallen auf die Ehefrau rund 1'500 Stunden, was 570 Stunden mehr als früher sind und auf Dritte und die Kinder rund 210 effektive Leistungsstunden (früher 160 Stunden). Der Arbeitszeitvergleich des Beschwerdeführers ergibt damit einen Invaliditätsgrad von 53,2 % (2000 Stunden unfallbedingte Minderleistung : 37,60). Daraus resultiert ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.(...) 7.- Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens im dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Da sich der Unfall am 27. Dezember 1999 ereignete, ist dem Beschwerdeführer - wie beantragt - die Rente ab 1. Dezember 2000 auszurichten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8. (...) 9. (...) |"}