{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-48_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2532", "Checksum": "bca99b566f67e9756d980d41a8f877a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 48", "2004 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "15dac902c03727aae309d553bfcdd6f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung\n\n Betriebszweig aufgeführt, welche das Kernproblem - die Abschätzung der verminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten - empirisch angehe. Im Gutachten C fehle eine solche Auflistung der Leistungsbeeinträchtigung. Die Einschränkung in der Variante Mutterkühe werde insgesamt mit 50 % beziffert. Dabei würden alle Betriebszweige in etwa gleich gewichtet, was aber bei Obstbau, Schweinehaltung und Wald nicht angemessen sei. Von Bedeutung sei jedoch die Beeinträchtigung im Bereich der Mutterkuhhaltung sowie der Schweinezucht- und -mast sowie der Arbeiten auf Wiesen und Äcker mit den dazugehörenden Restarbeiten. Eine Gewichtung nur dieser Einschränkungen ergebe insgesamt eine solche von gut 49 %. Im Gutachten C stimme nicht, dass Feldarbeiten und Ackerbau sowie das Bedienen von Landwirtschaftsmaschinen wie bisher erfolge. Vielmehr werde ein Grossteil der Arbeiten im Auftrag durch Lohnunternehmer erledigt. Im Gutachten C werde auch die Arbeit im Partyservice zu tief bewertet, was darauf zurückzuführen sei, dass Aushilfen sowie der überdurchschnittliche Arbeitseinsatz der Ehefrau zu wenig gewichtet würden. Dagegen würden im Gutachten D, im Gegensatz zum Gutachten C, keinerlei Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen gemacht. 6.- a) Aufgrund dieser Gutachten ist nunmehr ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Im Gutachten E wird festgehalten, dass das Gesamteinkommen 1998 von Fr. 45'649.-- am ehesten mit dem durchschnittlichen Einkommen 2000 und 2001 aus Landwirtschaft und Partyservice zu vergleichen sei, was 42 % des vergleichbaren Einkommens ergebe. In der Stellungnahme vom 2. November 2004 kritisiert die IV-Stelle diesbezüglich, dass diese Einkommen nicht beigezogen werden dürften, weil der Betrieb 1999 auf Ammenviehwirtschaft umgestellt worden sei. Tatsache ist jedoch, dass die Umstellung von der Milchwirtschaft auf die Ammenviehwirtschaft schon 1998 begonnen und im Mai 1999 abgeschlossen wurde, sodass schon 1998 nicht mehr eine reine Milchviehwirtschaft betrieben wurde. Der Experte E weist zudem darauf hin, dass die Einkommensdifferenz zwischen der Milchvieh- und Ammenviehwirtschaft, im Gegensatz zum Arbeitseinsatz, sehr marginal ist und daher vernachlässigt werden kann. Allerdings zeigt das Gutachten C, dass die landwirtschaftlichen Einkommen 1995 bis 1997 bedeutend tiefer waren als jenes aus dem Jahre 1998. 1999 ergab sich sogar ein Mindereinkommen, welches seinen Grund einerseits in der erwähnten Umstellung hatte, andererseits aber auch auf eine EP-Erkrankung mit anschliessender Sanierung und weiteren Gesundheitsproblemen im Schweinestall zurückzuführen war. Der Vergleich des Einkommens 1998 mit dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2000 und 2001 liesse sich daher grundsätzlich rechtfertigen, zumal ein solcher Vergleich auch den Zahlen der Luzernerischen Buchhaltungsbetriebe am nächsten kommt. Allerdings fehlen sowohl im Gutachten C als auch im Gerichtsgutachten die Teuerungsaufrechnungen. Entscheidend ist sodann, dass die Arbeiten vor und nach dem Unfall anders aufgeteilt wurden, wobei die Familienmitglieder schon immer wesentlich zum Betriebsergebnis beigetragen haben. Das Nettoeinkommen müsste daher auf die entsprechenden Arbeitskräfte übertragen werden. Erst dadurch könnte das Einkommen des Beschwerdeführers vor und nach seiner Invalidisierung ermittelt werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, in der vorliegend speziellen Situation im Rahmen eines Betätigungsvergleichs einen Arbeitszeitvergleich vorzunehmen und dadurch den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Die IV-Stelle führt dagegen an, dass der Beschwerdeführer anstelle der Mitarbeit im Nebenerwerb (Partydienst) eine andere leichte Lohnarbeit erbringen könnte. Dieser Einwand geht fehl. Aufgrund der medizinischen Situation könnte der Beschwerdeführer eine solche Arbeit nur ausüben, wenn er den Landwirtschaftsbetrieb ganz aufgeben würde. Aufgrund der Verlangsamung seiner Tätigkeiten, seiner Konzentrationsproblemen und des Umstandes, dass er immer wieder Pausen einlegen muss (vgl. Bericht Dr. A) können ihm nebst der Landwirtschaft und den Arbeiten zuhause keine weiteren Arbeiten zugemutet werden. Es rechtfertigt sich daher, die Situationen in seinem Betrieb mit und ohne Invalidität zu vergleichen. Dabei ist insbesondere der zum Arbeitszeitvergleich ergangene Ergänzungsbericht des Experten E vom 19. November 2004 beizuziehen. b) Der totale Arbeitszeitbedarf des Betriebes betrug laut Gutachter E vor dem Unfall 4'850 Stunden, wobei 1250 Stunden (50 Anlässe x 25 Stunden) auf den Partyservice entfielen. Die IV-Stelle verweist in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2004 darauf, dass nach FAT eine Gesamtstundenzahl eines Familienbetriebes 4'200 Stunden betrage. Damit bleibt aber unberücksichtigt, dass in diesem konkreten Betrieb nebst der Kuhhaltung noch eine Schweinezucht und ein Partydienst betrieben wurde. Alle Gutachter bestätigen, dass der Betrieb recht zeitaufwändig war. Der Gutachter C nahm daher einen Gesamtstundenaufwand von 4'380 Stunden an, das Gutachten D 3'900 Stunden. Der Gutachter E bestätigt, dass für den reinen Landwirtschaftsbetrieb 3'600 Stunden korrekt sei, legt dann aber überzeugend dar, dass der effektive Zeitaufwand für den Partydienst mit rund 1'250 Stunden einzukalkulieren ist (25 Stunden pro Anlass insgesamt), wobei auf den Einkauf nur ein geringer Zeitaufwand entfällt. Der Gesamtaufwand von 4'850 Stunden, wobei 1'250 Stunden auf den Partydienst entfielen, muss daher als ausgewiesen gelten. Der gesamte Anteil des"}