{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-48_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2532", "Checksum": "bca99b566f67e9756d980d41a8f877a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 48", "2004 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "15dac902c03727aae309d553bfcdd6f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung\n\n Schweinezucht- und -mast seien in einer Kombination der hohen Arbeitsbelastung von über 1'200 Arbeitskraftstunden pro Jahr und den schlechten finanziellen Ergebnissen zu sehen. Die Straussenhaltung habe nie massgeblich zum Betriebserfolg beigetragen und benötige einen maximalen Jahresarbeitszeitbedarf von 180 Stunden, sei aber ebenfalls aufgegeben worden. Aus dem Partyservice hätten folgende Einkommen resultiert: 1998 Fr. 1'406.--; 1999 Fr. 5'509.--; 2000 Fr. 11'527.-- und 2001 Fr. 13'080.--. Die beiden Vorgutachter variierten hier zwischen 750 Stunden (15 Stunden pro Anlass) bzw. 1'275 Stunden (25.5 Stunden pro Anlass). Laut E dürfe mit einem Arbeitsaufwand von 25 Stunden (S. 12 des Gutachtens) pro Anlass gerechnet werden. Die direkte Fleischverwertung sei durch den Partydienst ersetzt worden und daher nicht mehr beachtlich. Der Obstbau und der Wald habe ebenfalls nur noch eine marginale Bedeutung. Zum Arbeitszeitbedarf hält der Gutachter E fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2002 Ammenkuhhaltung ohne Schweinehaltung betrieben worden sei. Die Gutachten C und D zeigten hiefür in etwa denselben Arbeitszeitbedarf von gut 1'700 Stunden. Unter Berücksichtigung der Schweinehaltung und diverser Restarbeiten kämen beide Gutachten richtigerweise auf einen Arbeitszeitbedarf von rund 3'600 Stunden. Der zusätzliche Partyservice sei zu diesem Zeitpunkt mit mehr als 50 Veranstaltungen pro Jahr betrieben worden. Um dieses Volumen bewältigen zu können, liege die Schätzung im Gutachten D mit 1'275 Stunden sicher näher bei der Realität als die 750 Stunden im Gutachten C. Die gesamte Arbeitszeitbelastung von gegen 5000 Stunden pro Jahr (3'600 Stunden Landwirtschaftsbetrieb plus 1'275 Stunden Partydienst) zeige eine sehr hohe Belastung, welche von der Familie des Beschwerdeführers nur kurzfristig habe erbracht werden können. Erst die Aufgabe der gesamten Schweinehaltung lasse eine Reduktion auf gegen 3'000 Arbeitskraftstunden pro Jahr zu. Die Mitarbeit der Bäuerin, der Kinder sowie der Aushilfe werde im Gutachten C mit rund 750 Stunden und im Gutachten D mit rund 1'560 Stunden festgehalten (gemäss Zusammenstellung C vom 8.10.02, S. 3). Da ein Grossteil der Partyservice-Arbeiten auf der Ehefrau des Beschwerdeführers laste und diese Arbeiten zudem einen immer grösserer Stundenbedarf beanspruchten, sei die Stundenzahl von gut 1'500 richtig. Die Mitarbeit der Kinder sei mit 400 Stunden pro Jahr kaum übertrieben. Die Arbeitsleistungen Dritter sei auf Grund der sehr ungenauen Angaben des Betriebsleiterpaares nur schwer zu fassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei jedem zweiten Partyanlass eine Person teilweise mithelfe, was bei 25 Anlässen und 4 Stunden Mithilfe bzw. landwirtschaftlicher Aushilfe deutlich mehr als 100 Stunden Arbeitsleistung durch Dritte pro Jahr ergebe. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ohne längere Beobachtung und Begleitung während der Arbeiten auf dem Betrieb nicht mit Sicherheit festzustellen. Vor der Invalidität könne aber sicher von einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung, in der Folge der ausgewiesenen Arbeitskraftstunden ausgegangen werden. Dies habe jedoch nur teilweise Niederschlag in erfolgreichen wirtschaftlichen Daten gefunden. Während die Bäuerin den Partyservicebereich abzudecken vermöge, fehle im Landwirtschaftsbetrieb der Betriebsleiter. Bei der wirtschaftlichen Beurteilung führt der Experte E zu den neu aufgelegten Buchhaltungsunterlagen 2000 und 2001 Folgendes aus: Im Jahr 1998 sei aus Landwirtschaft und Partyservice ein Gesamteinkommen von Fr. 45'649.-- erzielt worden. 1999 sei bedingt durch die Umstellung auf die Mutterkuhhaltung sowie die Probleme in der Schweinemast ein negatives Ergebnis von Fr. 1'862.-- erwirtschaftet worden. Das Jahr 2000 zeige, ohne Berücksichtigung der Taggelder, ein geringes, aber gegenüber dem Vorjahr doch leicht verbessertes Ergebnis. Im Jahr 2001 habe sich ohne Berücksichtigung der Taggelder ein Betriebsverlust ergeben, verursacht durch die Probleme der Schweinehaltung und der allgemeinen hohen Betriebskosten. Aus dem Partyservice habe in diesem Jahr ein Einkommen von gut Fr. 13'000.-- resultiert. Allgemein sei festzuhalten, dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb ohne Nebenerwerb ab 1999 kein oder nur ein geringfügiges Einkommen erwirtschaftet worden sei. Letztmals sei das Jahr 1998 als zufrieden stellend zu bezeichnen. Die Landwirtschaft verursache im Verhältnis zum erzielten Ertrag viel zu hohe Betriebskosten. Zudem müssten Schuldzinsen von rund Fr. 30'000.-- getragen werden. Der neu aufgebaute Betriebszweig Partyservice vermöge mit hohem Arbeitseinsatz lediglich ein Einkommen von bis zu Fr. 13'000.-- zu erbringen. Das durchschnittliche Einkommen 2000 und 2001 aus Landwirtschaft und Partyservice betrage lediglich 42 % des vergleichbaren Einkommens 1999, was den unfallbedingten Rückgang wiederspiegle. Bei seiner zusammenfassenden Beurteilung der beiden zuvor erstellten landwirtschaftlichen Gutachten (C bzw. D) kommt der Experte E zum Schluss, diese würden die Gesamtsituation inkl. Arbeitsbelastung genau und umfassend beschreiben. Unterschiedliche Angaben würden bei der Arbeitszeitbelastung je Betriebszweig gemacht. Hier sei seines Erachtens das Gutachten D näher bei der Realität und die unterstellten Zeitangaben entsprächen dem FAT-Arbeitsprogramm (einem allgemein in der landwirtschaftlichen Beratung akzeptierten Arbeitsinstrument). Im Gutachten D werde zudem eine Bewertung der Leistungsfähigkeit resp. der Einschränkungen je"}