{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-48_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2532", "Checksum": "bca99b566f67e9756d980d41a8f877a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 48", "2004 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "15dac902c03727aae309d553bfcdd6f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung\n\n Landwirtschaftsbetrieb. Die Arbeitseinsätze hätten sich nach dem Unfall bei gleich bleibenden Jahresaufwand von 4'380 Stunden wie folgt verändert: Beschwerdeführer 2'600 Stunden (Betriebsführung, 1/2 der Stallarbeiten, Feld- und Ackerarbeiten sowie Maschinen bedienen wie bisher, leichte Waldarbeiten, Party-Service [Management, Einkaufen, Service]); Ehefrau des Beschwerdeführers 1'200 Stunden (erhöhte Mitarbeit bei den Stallarbeiten, Partyservice [Kochen, Management]); Kinder 500 Stunden (Mithilfe bei den Stallarbeiten; Mithilfe bei Feldarbeiten mit Maschinen); Lohnarbeiten 20 Stunden (wie bisher); Metzger 60 Stunden (Zubereiten Fleisch, Kochen). Durch die Verpachtung der Schweinehaltung per 1. Dezember 2001 habe sich das Arbeitspensum in der Landwirtschaft um fast 2000 Stunden reduziert. Gemäss C ist seit der Betriebsumstellung noch von einem Jahrespensum von 2'512 Stunden auszugehen. Der Beschwerdeführer leiste davon noch immer mindestens 1'800 Stunden. Dies ergebe folgende Aufteilung: Beschwerdeführer 1'800 Stunden (1'500 Stunden Landwirtschaft [Fütterung und Betreuung Rindvieh, Feldarbeiten, selbständige Betriebsführung], 300 Stunden Partyservice); Ehefrau des Beschwerdeführers 600 Stunden (100 Stunden Landwirtschaft [Aushilfe Fütterung] und 500 Stunden Partyservice); Kinder 22 Stunden (Mithilfe im Stall); Lohnarbeiten 20 Stunden (Ackerbau); Metzger 70 Stunden (Fleisch zerlegen). b) In dem vom Beschwerdeführer veranlassten arbeitswirtschaftlichen Gutachten des D vom 4. September 2002 gelangen die Experten zu folgenden Ergebnissen: Der Arbeitsanfall des landwirtschaftlichen Betriebes wird ohne Schweinehaltung mit 1'703 Arbeitskraftstunden angegeben, mit der Schweinehaltung würde diese verdoppelt. Darin sei die Straussenhaltung, welche mit rund 300 Stunden angegeben wird, nicht enthalten. Die gesamte Arbeitsbelastung im Landwirtschaftsbetrieb betrage demnach rund 3'900 Stunden pro Jahr. Der Arbeitsanfall im Partyservice betrage pro Anlass 25,5 Stunden oder pro Jahr 1'275 Stunden, bzw. aufgerundet 1'300 Stunden, wobei auf die Ehefrau 825 Stunden und den Ehemann 700 Stunden entfielen. Für den Betriebsleiter habe man 3'200 Stunden und für die Ehefrau 900 Stunden eingesetzt. Die beiden Söhne arbeiteten bereits heute tatkräftig mit. Als übrige Arbeitskräfte könnten gelegentlich Aushilfen von Nachbarn und Verwandtschaft angeführt werden. Beim Catering könne auf Kollegen und Kolleginnen zurückgegriffen werden. Die Einschränkung bei der Arbeit mit den Milchkühen betrage 51,2 %, jene mit den Mutterkühen 50,8 %. Die Schweinehaltung bedürfte einer intensiven Betreuung. Bei ihrer Einschätzung hätten sie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von 75 % beim Füttern der Schweine und eine erhebliche Einschränkung bei den übrigen Arbeiten festgestellt. Bei den Arbeiten beim Partyservice betrage die Arbeitseinschränkung 49 %. Unter Berücksichtigung des Landwirtschaftsbetriebes und des Partyservices ergebe sich eine Invalidität von 50,4 %. Aufgrund der heutigen Situation (Verpachtung des Schweinezuchtbetriebes) reduziere sich die Gesamtbelastung auf total 3'130 Stunden, wovon auf den Betriebsleiter 1'570 Stunden entfielen. Bei voller Gesundheit hätte der Betriebsleiter mit diesem Betrieb die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung (z.B. als Angestellter) nachzugehen. Der Partyservice (vor allem an Wochenenden) und die Mutterkuhhaltung würde diese Variante der Betriebsführung eindeutig begünstigen. Die Aufgabe der Betriebszweige Schweinezucht und Straussenhaltung bestätige die festgestellte Reduktion der Arbeitszeit von über 50 %. c) Im Gerichtsgutachten E wird bezüglich Milchwirtschaft und Mutterkuhhaltung festgestellt, dass im Zeitpunkt des Unfalles (27. Dezember 1999) die Umstellung auf die Ammenkuhhaltung vollzogen war. Die Milchproduktion sei am 1. Mai 1999 aufgegeben und das Milchkontingent verkauft worden. Im selben Jahr sei der Milchviehstall zu einem Boxenlaufstall für 16 Kühe und rund 30 Stück Jung- und Mastvieh umgebaut worden. Danach habe der Ertrag der Rindviehhaltung lediglich aus Fleisch- und Viehverkäufen bestanden. Die Arbeitsbelastung habe sich damit um gut 600 Stunden reduziert, was jedoch nicht relevant sei, da sie schon vor dem Unfall durch die Betriebsumstellung erzielt worden sei. Im Bereich der Raufutter- resp. Silagebereitung reduziere sich die Arbeit gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers dadurch, dass zuvor das Mähen selbst besorgt worden sei, was nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei. Im Ackerbau sei das Säen, die Spritzarbeiten sowie sämtliche Erntearbeiten nach dem Unfall an Lohnunternehmer vergeben worden. Dies habe eine Reduktion von häufig wiederkehrenden kleinen Arbeitseinsätzen gegeben, was bei rund 5 ha aber lediglich eine Reduktion von gegen 60 Arbeitskraftstunden ergebe. Der Betriebszweig Schweinezucht mit 36 - 48 Mutterschweinen und teilweiser Mast sei vor dem Unfall und bis 1. Dezember 2001 von der Familie des Beschwerdeführers betrieben worden. Die Mast sei dabei im Herbst 1999 durch eine EP-Erkrankung mit nachfolgenden weiteren Erkrankungen heimgesucht worden, was sich auch finanziell ausgewirkt habe. Per 8. Dezember 2001 sei die Verpachtung des Schweinestalles zu einem Jahreszins von Fr. 19'200.-- erfolgt. Die Aufgabe dieses intensiven Betriebszweiges ergebe eine entsprechend hohe Arbeitszeitreduktion. Gemäss Gutachten D werde bei 36 Mutterschweinen und 20 Mastplätzen richtigerweise eine Reduktion von gut 1'200 Arbeitskraftstunden errechnet. Die Gründe für die Aufgabe der"}