{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-48_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2532", "Checksum": "bca99b566f67e9756d980d41a8f877a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 48", "2004 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "15dac902c03727aae309d553bfcdd6f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung\n\n 14. September 2001 bzw. dem Ergänzungsbericht vom 26. Februar 2002. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung im mentalen Bereich leidet, welche sich in einer verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit (Arbeitstempo), Aufmerksamkeitseinschränkungen (Daueraufmerksamkeit), mnestischen Störungen und einer exekutiven Dysfunktion (Planung, Selbststeuerung, Kontrolle) zeige. Diese Funktionsstörungen würden den Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht bei der Bewältigung seines Arbeitspensums deutlich einschränken. Es sei zwar anzunehmen, dass er bei der Tätigkeit als Landwirt aufgrund seiner langjährigen Routine einige dieser Einschränkungen kompensieren könne. Im Partyservice, der kurz vor dem Unfall gestartet worden sei und jedes Mal eine neue Planungssituation darstelle, könne der Beschwerdeführer jedoch nicht auf die Routine zurückgreifen und müsse sich entsprechend mit der Rolle des Zulieferers zufrieden geben, was bedeute, dass die Hauptarbeit von seiner Ehefrau übernommen werden müsse. Das Umfeld (Ehefrau, zwei Söhne) müsse den Beschwerdeführer seit seinem Unfall in einem viel grösseren Ausmass unterstützen und zusätzliche Arbeiten übernehmen, damit der Betrieb überhaupt weiterlaufen und überleben könne. Ohne genaue Angaben in Prozenten machen zu wollen, hielt die Neuropsychologin B im Ergänzungsbericht vom 26. Februar 2002 fest, dass allein schon das Arbeitstempo unfallbedingt um mehr als 15 % reduziert sei. Insofern scheine der Hausarzt mit seiner gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % weit näher bei der Realität zu liegen, als die IV-Stelle mit 15 %. b) Auf die erwähnten Arztberichte kann abgestellt werden. Sie beruhen auf mehreren Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die übrigen medizinischen Akten, und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und widerspruchsfrei. Die gestellte medizinische Diagnose wird von den Parteien denn auch nicht angezweifelt. Was das seit dem Unfall noch zumutbare Leistungsvermögen betrifft, wird im Ergebnis eine Restarbeitsfähigkeit zwar nicht exakt in Prozenten festgehalten (beide Berichte tendieren auf eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 %). Es wird jedoch begründet dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit im Partyservice bzw. als Bauer gegenüber früher weniger leistungsfähig ist. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen geben damit ein hinreichend klares Bild über den Gesundheitszustand und das zumutbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ab. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Grad der Arbeitsunfähigkeit nur die Bedeutung eines mit zu berücksichtigenden Faktors zukommt, für den Invaliditätsgrad aber letztlich der Unterschied zwischen den zumutbaren Erwerbseinkommen mit und ohne Invalidität entscheidend ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 227 mit Hinweisen). 5.- Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dies ist in diesem Fall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, weil vor und nach dem Unfall betriebliche Umstellungen erfolgten, die auch nach dem Unfall nicht nur auf die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Um diesbezüglich einen Einblick zu bekommen, macht eine Gegenüberstellung der drei Gutachten Sinn, zumal der Gerichtsgutachter (Gutachten E) sowohl das Gutachten der IV-Stelle (Gutachten C) als auch das Gutachten des Beschwerdeführers (Gutachten D) als sorgfältig und detailliert beschreibt. a) Dem Bericht des landwirtschaftlichen Experten C vom 3. Dezember 2001 ist zu entnehmen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers ursprünglich auf Milchvieh- und Schweinehaltung ausgerichtet war. Im Jahre 1998 wurde von Milchvieh- auf Mutterkuhhaltung (Ammenkuh) umgestellt. Am 1. Dezember 2001 wurde die Schweinehaltung aufgegeben und dieser Betriebszweig einem anderen Landwirt verpachtet. Im Nebenerwerb wird zudem ein Partyservice betrieben, welcher seit der Umstellung auf Mutterkuhhaltung jährlich rund 50 Einsätze mit sich bringt. Zur Arbeitsbewältigung vor dem Unfall führt C aus, dass der Gesamtaufwand (inkl. Partyservice) 1999 4'380 Stunden betragen habe (vor der Umstellung auf Milchviehhaltung seien es 4'600 Stunden gewesen). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau beanspruche der Party-Service etwa 750 Stunden (50 Veranstaltungen zu je 15 Stunden Aufwand) pro Jahr. Das Arbeitspensum werde familienintern bestritten, wobei sich vor dem Unfall die 4'380 Stunden wie folgt aufgeteilt hätten: Beschwerdeführer 3'200 Stunden (Betriebsführung, 2/3 der Stallarbeiten, Feldarbeiten, Maschinen bedienen, Ausbringen von Hofdünger, Acker- und Waldarbeiten, 2/3 des Partyserviceaufwandes); Ehefrau des Beschwerdeführers 900 Stunden (1/3 Mitarbeit bei den Stallarbeiten und 1/3 Mitarbeit beim Partyservice); Kinder 260 Stunden (Mithilfe bei den Stall- und Feldarbeiten); Lohnarbeiten 20 Stunden (Ackern und Ernte des Maises, Säen und Ernte der Gerste). Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer Mühe auf das Silo zu steigen. Auch sei er körperlich wie auch psychisch weniger belastbar und könne wegen des Verlustes des Geschmacksinnes beim Partyservice das Kochen nicht mehr übernehmen. Die Familie müsse deshalb vermehrt im Betrieb mithelfen, die Ehefrau bei der Kocharbeit, die Kinder im"}