{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-48_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2532", "Checksum": "bca99b566f67e9756d980d41a8f877a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 48", "2004 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "15dac902c03727aae309d553bfcdd6f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 S 03 48 (2004 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung). b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Auch bei einem Versicherten, der vor der Invalidisierung als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist, ist nach dieser allgemeinen Methode zu verfahren, wenn eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglich ist (ZAK 1981 S. 45 Erw. 2a; Urteil S. vom 17.6.1997). Bei Erwerbstätigen in der Landwirtschaft kann dabei die Erwerbseinbusse nicht aus einem reinen Einkommensvergleich zwischen dem Einkommen vor der Invalidität und demjenigen nach Eintritt der Invalidität ermittelt werden. Infolge der Mehr-Mitarbeit der Familienmitglieder nach Eintritt einer Invalidität des versicherten Betriebsinhabers geben solche Einkommensvergleiche manchmal kein klares Bild über die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das Mindereinkommen errechnet sich einerseits aus dem gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen vor Eintritt der Invalidität und dem unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Familienmitglieder und der Produktionsumstellungen sowie allfälliger Lohnmehrkosten errechneten Einkommen nach Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 25 Abs. 2 IVV; Urteil M. vom 11. Juli 2000). c) Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Die Invalidität wird dabei, im Unterschied zur spezifischen Methode, nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b; SVR 2002 IV Nr. 22 S. 65). 4.- a) Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der als selbständiger Landwirt tätige Beschwerdeführer am 27. Dezember 1999 bei einem Treppensturz ein schweres offenes Schädelhirntrauma erlitten hat und mehrere Wochen im Koma lag. Sein Hausarzt, Dr. med. A, Arzt für allgemeine Medizin FHM, stellte im Arztbericht vom 25. Januar 2001 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Durchtrennung des Geschmacknervs; Status nach schwerem offenem Schädelhirntrauma; mnestische, vor allem das Kurzzeitgedächtnis betreffende Störungen. Gemäss Dr. A wirkt sich die gesundheitliche Störung in der bisher ausgeübten Tätigkeit vor allem beim Partyservice aus, da der Beschwerdeführer aufgrund seines verlorenen Geschmack-sinnes nicht mehr als Koch wirken könne und eine Hilfsperson beiziehen müsse. Bei der Tätigkeit als Landwirt sei es ihm nicht mehr möglich, auf Leitern zu steigen, was auf einem Bauernhof eine Bedingung sei. Dr. A erachtet die bisherige Tätigkeit noch an vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer verlangsamt arbeite, immer wieder Pausen einlegen müsse und sehr schnell müde werde. Die Diagnosen und Schlussfolgerungen des Hausarztes finden ihre Bestätigung im Bericht der neuropsychologischen Abteilung des Kantonsspitals X vom"}