Würde diese Streitfrage im vorliegenden Prozess im Rahmen eines Feststellungsentscheides beurteilt, würde damit auch materiell über die Forderung des Klägers (und der Beklagten) gegenüber der Beigeladenen entschieden. Eine solche mittels Leistungsklage einzufordernde Leistung kann nicht mittels Feststellungsklage begründet werden. Dem Kläger würde dafür auch der für die Einforderung notwendige Rechtstitel fehlen. Zur Durchsetzung seines Anspruchs wäre er gleichwohl darauf angewiesen, gegenüber der beigeladenen C mittels Urteil einen Rechtstitel zu erlangen. Somit muss auch das diesbezügliche Begehren der Beigeladenen abgewiesen werden. |