Diese Frage ist von Seiten der Beklagten grundsätzlich nicht bestritten. Sie ist wie der Kläger der Meinung, dass ihm eine solche Leistung zusteht, weil er mit dem erhaltenen Lohn bei der Beigeladenen dem BVG-Obligatorium unterstanden hatte. Gerade dies bestreitet aber die Beigeladene. Von dieser Frage allein hängt auch ab, ob die Beigeladene noch Beiträge zu leisten hat oder nicht. Würde diese Streitfrage im vorliegenden Prozess im Rahmen eines Feststellungsentscheides beurteilt, würde damit auch materiell über die Forderung des Klägers (und der Beklagten) gegenüber der Beigeladenen entschieden.