Das Begehren der Beklagten auf Prüfung der Unterstellungsfrage muss deshalb abgewiesen werden. 6. - Nicht anders verhält es sich mit dem Begehren der Beigeladenen, wonach das Gericht festzustellen habe, dass der Kläger während seiner temporären Tätigkeit als Arbeitnehmer bei ihr dem BVG nicht unterstellt gewesen sei. Die Ablehnung dieses Begehrens erfolgt jedoch aus einem andern Grund. Anfechtungs- und Streitgegenstand ist im vorliegenden Prozess die Frage, ob die Beklagte dem Kläger eine Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto auszurichten habe. Diese Frage ist von Seiten der Beklagten grundsätzlich nicht bestritten.