Ist aber demzufolge die Vorsorgeeinrichtung nicht passivlegitimiert, muss die Klage gegen sie abgewiesen werden. 5. - Fehlt es an der Möglichkeit der Anhandnahme der Klage gegen die Beklagte, so ist auch das Feststellungsbegehren der Beklagten, ob der Kläger dem BVG-Obligatorium unterstellt gewesen sei oder nicht, nicht zu prüfen. Fehlt es der Beklagten an der Passivlegitimation, so sind im Rahmen des Klagebegehrens auch entsprechende Anträge, welche auf eine Abrechnungspflicht der Beigeladenen hinzielen, nicht zu hören. Das Begehren der Beklagten auf Prüfung der Unterstellungsfrage muss deshalb abgewiesen werden.