Massgebend für die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist ein Rechtsgrund zur Einforderung von Beiträgen und somit (vorliegend) die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei einer angeschlossenen Firma dem Obligatorium tatsächlich unterstellt war oder nicht. Diese Frage ist in direktem Streit zwischen dem Arbeitnehmer (vorliegend Kläger) und der Arbeitgeberin (vorliegend Beigeladene) zu klären. Eine direkte Verpflichtung der Beigeladenen kann jedoch im vorliegenden Urteil nicht erfolgen. Dafür muss sie als Beklagte ins Recht gefasst werden, da sie allein passivlegitimiert ist. Ist aber demzufolge die Vorsorgeeinrichtung nicht passivlegitimiert, muss die Klage gegen sie abgewiesen werden.