Entgegen der Ansicht des Klägers besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, Austrittsleistungen zu überweisen, ohne dass die Vorsorgeeinrichtung vorgängig je von der Unterstellung eines Pflichtigen eine Meldung erhalten hatte und dafür Beiträge hatte einfordern können. Massgebend für die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist ein Rechtsgrund zur Einforderung von Beiträgen und somit (vorliegend) die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei einer angeschlossenen Firma dem Obligatorium tatsächlich unterstellt war oder nicht.