Wie die Beklagte im vorliegenden Prozess zu Recht geltend macht, ist es ihr nicht möglich, eine Freizügigkeitsleistung auszurichten, ohne dass sie auf das Konto des Klägers irgendwelche Beiträge der 2. Säule erhalten hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, Austrittsleistungen zu überweisen, ohne dass die Vorsorgeeinrichtung vorgängig je von der Unterstellung eines Pflichtigen eine Meldung erhalten hatte und dafür Beiträge hatte einfordern können.