2002, S. 499). Seit diesem Urteil gilt regelmässig der ehemalige Arbeitgeber als passivlegitimiert, weshalb die Ansprüche nicht gegen die Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen sind. Wie die Beklagte im vorliegenden Prozess zu Recht geltend macht, ist es ihr nicht möglich, eine Freizügigkeitsleistung auszurichten, ohne dass sie auf das Konto des Klägers irgendwelche Beiträge der 2. Säule erhalten hatte.