Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch bis vor fünf Jahren solche Ansprüche gegen eine Vorsorgeeinrichtung direkt beurteilt. Im Dezember 1999 änderte es seine Rechtsprechung dahingehend, dass das Begehren um Nachzahlung von Beiträgen, d.h. die Meldung des zu versichernden Verdienstes und Bezahlung entsprechender Beiträge, eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG sei (BGE 129 V 320 Erw. 3.1 und dort zitierter Hinweis auf SZS 2002, S. 499).