Zur Klärung dieser Frage wäre zu prüfen, ob der Kläger während seiner Anstellung bei der C im BVG-Obligatorium hätte versichert werden müssen oder nicht. 4. - Die Forderung gemäss Klageschrift betrifft den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Dieser Anspruch richtet sich an sich gegen die Vorsorgeeinrichtung, wie sie vom Kläger ins Recht gefasst wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch bis vor fünf Jahren solche Ansprüche gegen eine Vorsorgeeinrichtung direkt beurteilt.