Die B ihrerseits bestreitet grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung nicht, sieht sich aber nicht in der Lage, diese Austrittsleistung zurzeit zu bezahlen, weil die Arbeitgeberin des A, die beigeladene C, den Kläger nie zur Anmeldung brachte und keine entsprechenden Beiträge geleistet hatte. Die Beigeladene ihrerseits ist der Auffassung, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei ihr nie dem BVG-Obligatorium unterstanden habe, weshalb auch keine Beiträge zu leisten gewesen seien. Zur Klärung dieser Frage wäre zu prüfen, ob der Kläger während seiner Anstellung bei der C im BVG-Obligatorium hätte versichert werden müssen oder nicht.