Eine mittels Leistungsklage einzufordernde Leistung kann nicht mittels Feststellungsklage begründet werden (Erw. 6). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - In der vorliegenden Streitsache verlangt der Kläger A von der Sammelstiftung B. eine Austrittsleistung von Fr. 8030.- nebst Zins. Die B ihrerseits bestreitet grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung nicht, sieht sich aber nicht in der Lage, diese Austrittsleistung zurzeit zu bezahlen, weil die Arbeitgeberin des A, die beigeladene C, den Kläger nie zur Anmeldung brachte und keine entsprechenden Beiträge geleistet hatte.