| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Berufliche Vorsorge | | Entscheiddatum: | 31.10.2005 | | Fallnummer: | S 03 401 | | LGVE: | 2005 II Nr. 38 | | Leitsatz: | Art. 73 BVG. Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Beim Begehren um Nachzahlung von Beiträgen handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weshalb der Anspruch nicht gegen die Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen ist (Erw. 4). Eine mittels Leistungsklage einzufordernde Leistung kann nicht mittels Feststellungsklage begründet werden (Erw.