KLV und 9 Stunden Grundpflege gem. Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) gerechtfertigt ist, lässt sich aus den vorliegenden wenigen Unterlagen nicht schlüssig beurteilen. Es fehlt an umfassenden Angaben des behandelnden Arztes Dr. C und an ergänzenden Angaben der Spitex X zu den durchgeführten Massnahmen. Aufgrund der unvollständigen Aktenlage kann sodann auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Pflegeleistungen nicht näher beurteilt werden. Die Sache ist deshalb an die B zurückzuweisen, welche den Sachverhalt genauer abzuklären und danach über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. |