Als pflegerische Massnahmen wurde Folgendes aufgeführt: "- Besuch einmal bis mehrmals wöchentlich - Beratung und Unterstützung der Alltags- und Krisenbewältigung - Anleiten und erkennen, ressourcenorientiert - pflegerisch-therapeutische Begleitung und Gespräche - Anleitung und Unterstützung bei der Haushaltführung - Gestaltung und Förderung angstfreier Alltagsbewältigung." Ob es sich bei diesen von der Spitex erbrachten Leistungen um Pflegemassnahmen im Sinne von Art. 7 KLV handelt, und wenn ja inwieweit der geltend gemachte zeitliche Aufwand (wöchentlich 1 Stunde Abklärung und Beratung gem. Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und 9 Stunden Grundpflege gem. Art. 7 Abs. 2 lit.