Mit ärztlicher Anordnung vom 4. Februar 2003 wurde die Spitex X für die Dauer von 6 Monaten ab 6. Februar 2003 mit Massnahmen der Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV) sowie der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) beauftragt. Der zu erwartende Bedarf für das Quartal wurde mit 12 Stunden für die Abklärung und Beratung sowie 108 Stunden für die Grundpflege, total 120 Stunden, angegeben. Der Spitex-Fallbeurteilung vom 19. März 2003 ist sodann die pflegerische Diagnose "Selbstpflegedefizit bei für Sicherheit sorgen, Krisenintervention, kaum möglich im Moment selber Entscheidungen zu fällen, kann Hilfe anfordern (Eltern, Bruder/Freundin)" zu entnehmen.