KLV in Betracht. Erforderlich ist aber, dass die Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit direkte Folge der psychischen Erkrankung bildet und sich die Massnahmen auf eine Unterstützung und Überwachung (Personenhilfe) beschränken. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Dr. C an einem psycho-physischen Erschöpfungszustand und an rezidivierenden depressiven Episoden. Damit liegt ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, welcher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach Art. 7 KLV zu begründen vermag. Mit ärztlicher Anordnung vom 4. Februar 2003 wurde die Spitex X für die Dauer von 6 Monaten ab 6. Februar 2003 mit Massnahmen der Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 lit.