2 KLV umfasse keine eigenständigen psychiatrischen Pflegeleistungen, sondern decke einzig Massnahmen der Grundpflege gemäss dem Leistungskatalog in Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV ab sowie den zeitlichen Mehraufwand für die Grundpflege, kann im Lichte der mit den Grundsatzurteilen vom 18. März 2005 ergangenen Rechtsprechung des EVG (Erw. 4 oben) nicht zugestimmt werden. Soweit die Beschwerdeführerin wegen ihres psychischen Leidens und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Antriebs einer Unterstützung und Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere der Führung des Haushaltes bedarf, fallen demnach Leistungen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV in Betracht.