51 KVV zugelassene Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause handelt. Die formellen Voraussetzungen für eine Vergütung der streitigen Massnahmen durch den Krankenversicherer sind damit erfüllt. b) Zu prüfen bleibt, ob die durchgeführten Massnahmen zu den Pflichtleistungen nach Art. 7 KLV gehören. Dem von der B vertretenen Standpunkt, die psychiatrische Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV umfasse keine eigenständigen psychiatrischen Pflegeleistungen, sondern decke einzig Massnahmen der Grundpflege gemäss dem Leistungskatalog in Art. 7 Abs. 2 lit.