O., S. 58 Rz 114). Dabei geht es vorab darum, dass die psychisch erkrankte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbst zu besorgen vermag ("Hilfe und Selbsthilfe") (EVG-Urteil W. vom 18.3.2005 [K 101/04], Erw. 2.2.3). 4. - a) Im vorliegenden Fall stützt sich das beschwerdeführerische Leistungsbegehren auf eine ärztliche Anordnung von Dr. med. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2003. Die Leistungen wurden durch die Spitex X erbracht, bei welcher es sich unbestrittenermassen um eine nach Art. 51 KVV zugelassene Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause handelt.