2003 N 523; Beilagen, S. 95). b) Weiter führt das EVG in seinen Grundsatzurteilen vom 18. März 2005 aus, dass die Leistungspflicht nach Art. 7 KLV bei psychisch erkrankten Personen voraussetzt, dass ein behandlungsbedürftiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Aus dem Erfordernis des ärztlichen Auftrags oder der ärztlichen Anordnung (Art. 8 Abs. 1 KLV) folgt des Weiteren, dass die erkrankte Person in ärztlicher Behandlung stehen muss (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 65 Rz 130).