Die Spitex veranlasse sie durch ihre Anwesenheit und durch Gespräche, die Alltagstätigkeiten, welche sie rein körperlich zu verrichten im Stande wäre, selbständig vorzunehmen. Sie habe mit der Spitex-Person ihre undefinierbaren Ängste besprechen können, sich begleitet ins Freie begeben, sich beruhigen und bezüglich ihrer Gesundung beraten lassen. Die Massnahmen hätten zur Folge gehabt, dass sie in ihren Lebensverrichtungen selbständiger geworden sei. 3. - Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob und inwieweit die B die von der Spitex X ab 6. Februar 2003 durchgeführten Massnahmen zu übernehmen hat.