Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV umfasse eigenständige psychiatrische Pflegeleistungen und beschränke sich nicht auf einen zeitlichen Mehraufwand bezüglich den anderen in Art. 7 KLV vorgesehenen Leistungen. Die strittigen Verrichtungen der Spitex gingen auf eine ausdrückliche ärztliche Anordnung zurück und es handle sich dabei weder um eine Haushaltshilfe noch eine allgemeine Lebensbegleitung. Die Spitex veranlasse sie durch ihre Anwesenheit und durch Gespräche, die Alltagstätigkeiten, welche sie rein körperlich zu verrichten im Stande wäre, selbständig vorzunehmen.