Massnahmen der Grund- und Behandlungspflege, wie Hilfe bei der Körperpflege, verabreichen von Medikamenten, ausgeführt würden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. August 2003 hielt die B an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest und führte aus, die von der Spitex X geplanten Massnahmen stellten ausschliesslich Massnahmen der Haushaltshilfe und der Lebensbegleitung und -beratung dar und könnten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, Art. 7 Abs. 2 lit.