Die Leistungen der Beratung könnten nur vergütet werden, wenn diese gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV im Sinne einer Anleitung, z.B. zum Gebrauch medizinischer Geräte oder der Beratung und Anleitung der an der Pflege Beteiligten geschehe. Aus den erhaltenen Unterlagen gehe nicht hervor, dass gemäss Art. 7 KLV Massnahmen der Grund- und Behandlungspflege, wie Hilfe bei der Körperpflege, verabreichen von Medikamenten, ausgeführt würden.