a-c KLV abschliessend aufgeführt seien. Der Inhalt der leistungspflichtigen psychiatrischen Grundpflege werde darin nicht weiter definiert. Die psychiatrische Grundpflege eröffne kein neues Leistungsspektrum, sondern sei einzig mit dem erhöhten zeitlichen Aufwand in den pflegerischen Interventionen für die Grundpflege begründet. Diesbezüglich stellten Massnahmen wie Beratung und Unterstützung in der Alltags- und Krisenbewältigung, Gestaltung und Förderung angstfreier Alltagsbewältigung, Gespräche und allgemeine Betreuungsleistungen keine Pflichtleistungen der Krankenpflegeversicherer dar. Die Leistungen der Beratung könnten nur vergütet werden, wenn diese gemäss Art. 7 Abs. 2 lit.